Freiwilliges Engagement ist für den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft von großer Bedeutung. Daher fördert und stärkt der Staat Menschen, die ein Ehrenamt ausüben und sich damit aktiv für das Gemeinwohl einsetzen.
Ehrenamt und Engagement
Freiwilliger Einsatz für die Gesellschaft
Für das Gemeinwohl
In Deutschland engagieren sich Millionen Menschen ehrenamtlich über einen längeren Zeitraum hinweg für soziale, kirchliche, kulturelle, politische, ökologische oder sportliche Zwecke. In Vereinen, Stiftungen, Verbänden, Kirchen, Ämtern und anderen Institutionen stellen sie ihre Zeit oder ihr Geld der Gesellschaft zur Verfügung. In der Regel arbeiten diese Menschen unentgeltlich oder nur gegen Erstattung der Auslagen. Zur Stärkung des gesellschaftlichen Engagements fördert und stärkt der Staat ehrenamtliche Tätigkeiten auf vielfältige Weise.
Übungsleiterpauschale
Die Übungsleiterpauschale beträgt 2.400 Euro jährlich. Diese Einnahmen sind weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig. Von dieser Pauschale können folgende Personen profitieren:
- Übungsleiter in Sportvereinen
- Ausbilder, Ausbildungsleiter, Jugendbetreuer oder Ehrenamtliche in Vereinen, Institutionen oder anderen Organisationen, die mit kranken, behinderten oder alten Menschen umgehen.
Die Übungsleiterpauschale ist damit eine Anerkennung für die ehrenamtliche Leistung von Menschen in unterschiedlichen Bereichen.
Ehrenamtspauschale
Die so genannte Ehrenamtspauschale gilt für pädagogische Tätigkeiten in gemeinnützigen Vereinen, öffentlichen oder kirchlichen Einrichtungen und beträgt 720 Euro jährlich. Diese sind ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei. Erhalten Sie für eine Tätigkeit bereits eine Übungsleiterpauschale, dürfen Sie für dieselbe Aufgabe keine Ehrenamtspauschale mehr geltend machen und umgekehrt.
Haftungsbeschränkung
Das Ehrenamtsgesetz regelt die Haftung von Mitgliedern, die für einen Verein tätig sind. Die zivilrechtliche Haftung von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern und Mitgliedern, deren Vergütung die Höhe der Ehrenamtspauschale von 720 Euro nicht überschreitet, ist beschränkt. Persönlich haftet nur, wer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Anderenfalls muss der Verein, die Stiftung usw. die Haftung übernehmen.
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Zuletzt aktualisiert am 2. September 2013