Krank im Urlaub

Behalten Sie Ihren Urlaubsanspruch

Im Urlaub krank zu sein ist besonders ärgerlich. Arbeitnehmer können die entgangene Erholung jedoch häufig zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Dabei gilt es strenge Nachweis- und Anzeigepflichten einzuhalten.

Gesetzliche Regelungen

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) regeln das Vorgehen bei Erkrankung im Urlaub. Dazu gehören genaue Regelungen zur Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, zur Beschaffenheit und Vorlage des Attests sowie zur Gutschrift der verfallenen Urlaubstage.

Krank Urlaub

Mitteilungspflicht

Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer auch im Urlaub unverzüglich mitteilen, das heißt in der Regel am ersten Tag der Krankheit. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss er auch diese bei einem Krankheitsfall im Ausland entsprechend informieren. Kehrt er aus dem Ausland nach Deutschland zurück, muss er auch seine Rückkehr mitteilen. Das muss er selbst dann, wenn er zu diesem Zeitpunkt wieder arbeitsfähig ist und seine Urlaubszeit noch nicht beendet ist.

Aufenthalt im Ausland

Befindet sich der Erkrankte im Ausland, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Bekanntgabe der Urlaubsadresse. Er kann dann bei Bedarf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vor Ort überprüfen lassen. Die Kosten, die dem Arbeitnehmer zum Beispiel durch teure Auslandsgespräche entstehen, muss der Arbeitgeber tragen.

Nachweispflicht

Nach den gesetzlichen Regelungen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Attest vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert. Wer seinen Urlaubsanspruch retten möchte, sollte sich vom ersten Tag an ein Attest ausstellen lassen. Das Attest sollte in jedem Fall Angaben über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten. Wenn der Arbeitgeber das Attest aufgrund der längeren Zustellzeiten für Briefe aus dem Urlaubsland nicht innerhalb der geltenden Frist erhält, trifft den Arbeitnehmer zwar keine Schuld. Zur Sicherheit empfiehlt es sich jedoch, Atteste aus dem Ausland vorab per Fax zuzusenden.

Urlaubstage gutschreiben lassen

Die durch das Attest nachgewiesenen Krankheitstage werden nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf die Gutschrift der betreffenden Urlaubstage. Der Urlaub verlängert sich jedoch nicht automatisch um die Krankheitstage, sondern muss neu beantragt werden.

Zuletzt aktualisiert am 5. Juni 2013