Förderung für Wohn-Riester

Dank Neuregelungen jetzt flexibler

Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz, das zum 1. Juli 2013 in Kraft trat, wird die Förderung für Wohn-Riester-Verträge einfacher. Wohn-Riester-Kunden profitieren ab dem 1. Januar 2014 von folgenden Neuerungen.

Barrierefreier Umbau ermöglicht

Ein Wohn-Riester-Kunde kann seinen Vertrag nun nutzen, um eine selbst genutzte Immobilie altersgerecht und barrierefrei umzubauen. Hat er die Immobilie vor weniger als drei Jahren erworben, muss er mindestens 6.000 Euro, bei mehr als drei Jahren mindestens 20.000 Euro des geförderten Kapitals einsetzen. Der Umbau darf nicht anderweitig, zum Beispiel durch die KfW gefördert werden. Außerdem muss ein Gutachter den barrierefreien Umbau bestätigen.

Wohn-Riester

Kapitalentnahmen einfacher geregelt

Zukünftig kann ein Riester-Sparer seinem Riester-Vertrag jederzeit bis zum Beginn der Auszahlphase Kapital entnehmen. Das Kapital kann er für die Anschaffung oder den Bau einer Immobilie oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden. Das entnommene Kapital und das verbleibende geförderte Restkapital müssen mindestens 3.000 Euro betragen.

Jederzeitige Einmalbesteuerung

Bislang musste sich der Wohn-Riester-Kunde zu Beginn der Auszahlungsphase entscheiden, ob er eine Einmalbesteuerung mit 30 Prozent Steuernachlass oder die Besteuerung in Raten bis zum 85. Lebensjahr möchte. Durch die Gesetzesänderung besteht nun die Möglichkeit zur Einmalbesteuerung des Wohnförderkontos während der gesamten Auszahlungsphase.

Re-Investitionsfrist verlängert

In Zukunft haben Kunden beim Verkauf ihrer mit Wohn-Riester finanzierten Immobilie mehr Zeit, den geförderten Betrag in eine andere selbst genutzte Immobilie zu investieren. Die Frist dafür verlängert sich auf zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes.

Für mehr Informationen zum Thema Wohn-Riester wenden Sie sich an einen unserer Berater Ihrer Schrobenhausener Bank eG.

Zuletzt aktualisiert am 2. September 2013